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(Ratgeber Recht) Unterrichtet ein Autohändler potenzielle Pkw-Käufer nicht über die Vorbesitzer, auch solche, die nicht im Fahrzeugbrief eingetragen sind, verstoße er gegen die Aufklärungspflicht und müsse Schadensersatzleisten, so der Bundesgerichtshof (BGH).
Anlass des Urteils war die Klage eines Gebrauchtwagen-Käufers. Er hatte einen erstmals Anfang der 90er Jahre zugelassenen Audi für 4.500 Euro erworben. Im Vertrag hieß es: „Fahrleistung nach Angaben des Vorbesitzers“ „201.000 km“.
Wie sich erst im Nachhinein herausstellte, hatten den Audi zuvor zwei Zwischenhändler besessen und ihn ohne Eintrag in den Kfz-Brief gefahren. Dem Kläger genügte diese Erkenntnis, um Schadensersatz zu fordern. Sein Argument: Im Wissen um die (weiteren) Vorbesitzer hätte er das Auto nicht gekauft.
Der BGH verurteilte den Verkäufer und dessen Zwischenhändler zur Erstattung des Kaufpreises und der Reparaturkosten. Wie die Richter in Karlsruhe in ihrer Urteilsbegründung weiter ausführten, müsse der Verkäufer auch Informationen weitergeben, welche die Entscheidung des Kunden negativ beeinflussen könnten.
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