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Autofahrer, die ihr Fahrzeug-Kennzeichen hinter die Windschutz- oder Heckscheibe legen, handeln nicht rechtens, so ein jüngst ergangenes Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Az. 12 LA 16/08). Begründung der Richter: Im Interesse schneller, klarer und eindeutiger Kennzeichnung von Fahrzeugen könne es nicht dem Halter überlassen bleiben, wo er das Kfz-Kennzeichen anbringe. Dies gelte auch, wenn das Auto nur kurzfristig auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt werde.
Zwar gelte die Kennzeichnungspflicht nur beim Betrieb des Autos, doch dieser ende nicht mit dem Motor-Stillstand, etwa auf einem öffentlichen Parkplatz. Vielmehr stellten die Richter klar: Ein Fahrzeug sei solange in Betrieb, wie es im öffentlichen Verkehr belassen werde, was das Parken am Fahrbahn-Rand oder auf Parkstreifen mit einschließe.
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